Grenzüberbauung für Wärmedämmung?

Dämmung auf Nachbars Grundstück?

Die Gesetze und die Gerichte unterscheiden zwischen bestehenden Gebäuden und Neubau

Das Haus steht auf der Grenze. Darf man die Wand nun dämmen und damit über oder in das Grundstück des Nachbarn bauen? Die Frage ist je nach Situation unterschiedlich zu beantworten. Einfach ist es beim Neubau: Nein. Das ist auch relativ leicht nachvollziehbar, denn schließlich handelt es sich um eine neue Planung, bei der die Dämmdicke von vornherein berücksichtigt werden kann. Eine Außenwand besteht nun mal nicht nur aus dem Mauerwerk, sondern eben auch aus den dazugehörigen Dämmschichten. Das weiß man vorher und kann es entsprechend bei der Planung berücksichtigen. Nachträglich zum Nachbarn sagen: „Sorry, hab ich vergessen, jetzt darf ich auf dein Grundstück.“ Das geht nicht. Das ist etwas flapsig formuliert, doch auf Juristendeutsch findet sich das im hier verlinkten BGH-Urteil

Wand, Grenze, Dämmung, zulässig
Steht eine Wand auf der Grenze, ragt die Dämmung auf das Nachbargrundstück – erlaubt?

In einer echten Altbausituation sieht es im Saarland anders aus. Unter bestimmten Umständen muss der Nachbar die Dämmung auf seinem Grundstück dulden. Dies ist in § 19a der Saarländischen Nachbarschaftsrecht geregelt. Voraussetzung ist z. B., dass das Gebäude rechtmäßig auf der Grenze steht. Bei den zahlreichen unangemeldeten An- und Umbauten im Saarland ist diese Voraussetzung nicht immer gegeben. Sprich: Für Schwarzbauten gilt dieses Recht von vornherein nicht. Desweiteren ist z. B. erforderlich, dass eine Dämmung gem. gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Diese gesetzlichen Vorgaben finden sich in der Energieeinsparverordnung (EnEV) in den §§ 8 und 9, sowie in der Anlage 3. Bei einer Grenzwand wäre die Voraussetzung z. B. die, dass der Putz erneuert werden muss, da er schadhaft ist. Allerdings greift die EnEV auch hier nur, wenn der Putz zum einen tatsächlich entfernt wird und diese Reparatur mehr als 10 % der Wandfläche der Grenzwand betrifft. Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, dann ist ein Wärmeschutz herzustellen, der den Anforderungen der Anlage 3 der EnEV entspricht. Zu erfüllen ist eine Dämmqualität, die maximal einen Wärmedurchgangskoeffizient U=0,24 W/m²K erreicht.  Im Falle einer Grenzbebauung darf auch nicht mehr gedämmt werden. Das steht wiederum im Nachbarschaftsrecht. Nun hängt die Dicke des Dämmstoffes wesentlich von der Dämmeigenschaft des Dämmstoffes, der Wärmeleitfähigkeit ab. Je größer die Wärmeleitfähigkeit, desto dicker wird die Dämmung. Es ist nun aber nicht erlaubt einen beliebigen Dämmstoff zu verwenden. Das Nachbarschaftsrecht klärt, dass eine Dämmung mit einer Gesamtstärke von mehr als 25 cm nicht zu dulden ist. Auch wenn die Einschränkungen auf dem Nachbargrundstück zu groß sind, muss die Dämmung nicht geduldet werden. Denkbar wäre z. B. wenn die Durchfahrtbreite einer Einfahrt dadurch zu sehr eingeschränkt wird o. ä. Desweiteren ist für die mit Dämmung überbaute Fläche Ausgleich in Form von Geld zu leisten. Auch vor diesem Hintergrund ist es angesagt, die Dämmstärke zu reduzieren, um die Entschädigungsleistung gering zu halten.

D. h., der Gesetzgeber hat den Nachbarn nun verpflichtet, gewisse gesetzlich geforderte Dämm-Maßnahmen zu dulden. Aber auch nur das absolute gesetzliche Minimum und auch nur gegen Entschädigung. Was ein Nachbar nicht dulden muss, ist z. B. die Dämmung der Außenwand mit den höheren Anforderungen der KfW, wie sie z. B. im Rahmen der Einzelmaßnahmen-Programms 152 der KfW Energieeffizient Sanieren gefordert wird. Auf Nachbars Grundstück bauen und Förderung kassieren – das funktioniert nicht.

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