Fernsehbeitrag mag’s SR vom 17.09.2015 mit Doris Schütz von SCHNEEWEISS ARCHITEKTEN
Wohnungsanzeigen werben mit irreführenden Versprechen
Bezeichnungen wie seniorengerecht, altersgerecht, schwellenfrei, barrierearm, bedingt barrierefrei usw. sind rechtlich nicht definiert
Nicht nur für Menschen mit Behinderung, auch für Eltern mit Kinderwagen oder ältere Menschen ermöglichen barrierefreie Wohnungen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben. Auf der Suche nach entsprechendem Wohnraum stößt man in Anzeigen auf Begriffe wie „altengerecht“, „seniorengerecht“, „schwellenarm“, „bedingt barrierefrei“, „schwellenfrei“ oder ähnliches. Diese Adjektive sollen beim potentiellen Mieter oder Käufer den Eindruck erwecken, dass hier einen Wohnung angeboten wird, die ein selbständiges Wohnen trotz eventuell vorhandener körperlichen Einschränkungen ermöglicht. Doch diese Begriffe sind technisch und rechtlich nicht definiert. Das heißt, dass z. B. eine seniorengerechte Wohnung keineswegs die Bedingungen an eine barrierefreie Wohnung erfüllen muss oder erfüllt. Der Begriff „barrierefrei“ ist in der bauaufsichtlich eingeführten Norm DIN 18040 definiert. Hier werden neben dem Verzicht auf Schwellen noch viele andere Dinge wie z. B. notwendige Bewegungsflächen in allen Räumen, maximale Höhen von Fensterbrüstungen, eine kontrastreiche Gestaltung beschrieben. Erst wenn all diese Anforderungen realisiert sind, darf sich eine Wohnung tatsächlich „barrierefrei“ nennen. Ist im Kauf- oder Mietvertrag „barrierefrei“ vereinbart, so muss auch eine barrierefreie Wohnung nach DIN 18040 verkauft werden. Bei Begriffen wie „seniorengerecht“ oder „schwellenfrei“ ist keine bestimmte Ausstattungsqaulität festgeschrieben und man muss sich ganz genau ansehen, welche Wohnung einem tatsächlich angeboten wird.
Da es sich hier um eine Vielzahl von Anforderungen handelt, die das Wissen des Kauf- oder Mietinteressenten bei weitem überschreitet, ist es sinnvoll, sich von Fachleuten beraten zu lassen. Dies hat z. B. auch die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) erkannt. Die Sachverständige für Barrierefreies Bauen Doris Schütz aus dem Büro SCHNEEWEISS ARCHITEKTEN berät die DMSG beim Kauf rollstuhlgerechter, barrierefreier Wohnungen im ehemaligen Stadtbad in Saarbrücken. Der Saarländische Rundfunk berichtete darüber in mag’s vom 17. September 2015 (ab Minute 7:00).
Durch die Beratung im Vorfeld können Fehlentscheidungen vermieden oder Ausführungsfehler frühzeitig korrigiert werden. Neben der Beratung bietet das Büro SCHNEEWEISS ARCHITEKTEN selbstverständlich auch die entsprechende Fachplanung für barrierfreies Bauen an, die die üblichen Architektenleistung entsprechend ergänzt. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Seit Oktober 2017 gibt es eine neue Heimat für barrierefreies Planen und Bauen im Saarland: barrierefrei.saarland