Barrierefrei gleich rollstuhlgerecht?

Anlässlich der Berichterstattung der Saarbrücker Zeitung vom 16.7.2015 ist es nötig, Begriffe zu klären. Der Saarländische Landtag hat die Novellierung der Landesbauordnung beschlossen. Darin steht in Zukunft, dass in Wohnneubauten mit mehr als 2 Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen. Alternativ können auch mehrere Wohnungen in dem Gebäude in verschiedenen Geschossen barrierefrei erreichbar sein. Die Saarbrücker Zeitung schließt daraus, dass damit diese Wohnungen für Rollstuhlfahrer uneingeschränkt nutzbar sein müssten. Leider irrt da die Redakteurin. In der Erläuterung zu dem Gesetz ist eindeutig beschrieben, dass sich der Begriff „barrierefrei“ auf die DIN   18040 -2 bezieht. In dieser DIN wird klar differenziert zwischen barrierefrei und für den Rollstuhl nutzbar. Laut neuer LBO ist lediglich die Barrierefreiheit ohne Rollstuhlnutzung gefordert. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind vor allem, was den Platzbedarf in den Wohnungen angeht, deutlich geringer als die an die Rollstuhlgerechtigkeit. Zudem sind nicht alle Räume dieser Wohnungen barrierefrei auszubilden, sondern lediglich der Wohnungskern aus Bad, Toilette, Küche/Kochnische, Schlafraum und evtl. Freisitz. Ein zweiter Schlafraum, ein zweites Bad etc. müssen dementsprechend nicht barrierefrei sein.
Für den Laien und offensichtlich auch für Journalisten ist es nicht leicht zu verstehen, was tatsächlich gemeint ist. Deswegen braucht man Experten mit entsprechenden Sachverstand wie uns. Als Fachplaner für Barrierefreies Planen und Bauen beraten wir Sie kompetent und zuverlässig. Nicht zu viel und nicht zu wenig, damit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, aber unnötige Investitionen vermieden werden.

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Beratung Barrierefreies Bauen und Planen

Seit Oktober 2017 neu freigeschaltet ist die Website barrierefrei.saarland

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