Pressemitteilung: Neue Landesbauordnung vergisst Rollstuhlfahrer im Wohnungsbau

LBO Saarland - Rollstuhlfahrer
Die neue LBO des Saarlandes bringt Nachteile für Rollstuhlfahrer

Büro SCHNEEWEISS ARCHITEKTEN sieht Verschlechterung für Rollstuhlfahrer

In der Neufassung der Landesbauordnung (LBO) wurde bei den Anforderungen an den Wohnungsbau die Rollstuhlgerechtigkeit der Wohnungen gestrichen. Damit endet für Rollstuhlfahrer in Zukunft die selbstständige Fortbewegung hinter der Wohnungseingangstür. Die Wohnung selbst ist für Rollstuhlfahrer nicht selbständig nutzbar.

Hintergrund:

Die Barrierefreiheit von Wohnungen wird durch die bauaufsichtlich eingeführte Norm DIN 18040 Teil 2 definiert. Während die DIN 18040 grundsätzlich keinen Unterschied zwischen rollstuhlgerecht und barrierefrei macht, stellt der Wohnungsbau hier eine Ausnahme dar. Bei den eigentlichen Wohnräumen formuliert die DIN zwei unterschiedliche Ausstattungsqualitäten: barrierefrei und rollstuhlgerecht. Der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen betrifft vor allem die Türdurchgangsbreiten und die Bewegungsflächen, die für einen Rollstuhlfahrer deutlich größer sein müssen, um sich selbständig bewegen zu können.

Um die Bedeutung der Änderungen der Landesbauordnung zu verstehen, muss man beide Texte vergleichen:

Zur Zeit noch gültige Landesbauordnung § 50 (1):

„In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Die Räume in diesen Wohnungen müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein. (…)“

Beschlossener § 50(1) der neuen Landesbauordnung:

„In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses und, soweit vorhanden, der Freisitz barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein.“

Die Formulierung „mit dem Rollstuhl zugänglich“ wurde also durch „barrierefrei“ ersetzt. Dies ist – wie oben dargestellt – aber nicht das Gleiche: Innerhalb der Wohnung sind die jetzt geforderten barrierefreien Anforderungen deutlich geringer als die für eine Rollstuhlnutzung.

An Verbesserungen durch die neue LBO gegenüber der alten kann man festhalten:

  1. Die Gebäude lassen sich besser planen, da die geforderten barrierefreien Wohnungen nun auch übereinander liegen können. Dies lässt flexiblere Lösungen zu. In der alten Regelung mussten alle barrierefrei erreichbaren Wohnungen auf einem (!) Geschoss liegen.
  2. Die Barrierefreiheit bezieht sich nun auch auf die Wohnung. Die Wohnung muss barrierefrei erreichbar sein, und der Kern der Wohnung selbst muss barrierefrei nutzbar sein. Dies betrifft die Schlaf- und Wohnräumen, ein Bad und die Küche oder Küchenzeile. Zusätzlich besteht nun auch die Verpflichtung, den Freisitz (Terrasse oder Balkon) barrierefrei zu erreichen, sofern er überhaupt existiert. Damit sind die Anforderungen an die Wohnung und die darin liegenden Kern-Räume gestiegen. In der alten Regelung bezog sich die Barrierefreiheit lediglich auf die Erreichbarkeit der Wohnung und der darin liegenden Räume. Die Räume selbst hatten keine Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit.

Das hört sich gut an, aber für Rollstuhlfahrer ist es schlechter geworden. Im alten Paragraphen wurde explizit eine Zugänglichkeit der Wohnungsräume mit dem Rollstuhl gefordert. In der Konsequenz bedeutete dies, dass die bauliche Ausgestaltung des Hauses vom Hauszugang bis inklusive der Zimmertüren der betreffenden Wohnung nicht nur barrierefrei, sondern auch rollstuhlgerecht sein musste. In dem neuen § 50 LBO wird die Rollstuhlgerechtigkeit nicht mehr erwähnt. Die Anforderungen sind lediglich barrierefrei ohne die Anforderungen an die Rollstuhlgerechtigkeit. Während man also nach alter LBO mit dem Rollstuhl zumindest bis in die Zimmer der Wohnung gekommen ist, hört nach neuer LBO die Rollstuhlgerechtigkeit hinter der Wohnungseingangstür auf.

Für das Büro SCHNEEWEISS ARCHITEKTEN ist es unverständlich, warum eine Rollstuhlnutzung nicht zumindest anteilsmäßig zusätzlich gesetzlich festgeschrieben wurde. Es sollte für alle Menschen möglich sein, selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden zu Recht zu kommen. Durch die neue Regelung unserer Landesbauordnung ist leider ein nicht unerheblicher Teil der körperlich eingeschränkten Nutzer, nämlich alle Rollstuhlfahrer, aus der gesetzlichen Fürsorge ausgeschlossen.

Das Büro SCHNEEWEISS ARCHITEKTEN ist bereits seit 2007 in Saarbrücken tätig. Als Fachplaner für barrierefreies Bauen sowie als Sachverständige für energieeffizientes Bauen bieten wir sowohl die fachkompetente Beratung als auch die entsprechende Planung zu den Fragen des barrierefreien und energieeffizienten Bauens und Sanierens an. Die anhand des neuen § 50 (1) dargestellte Problematik zeigt, wie diffizil die richtige Auslegung von gesetzlichen Vorgaben sein kann. Umso wichtiger ist die entsprechend fachkompetente Beratung, um nicht erst im Notfall zu bemerken, dass die Wohnung nicht den gewünschten Anforderungen entspricht.

 

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