Die Förderung von Öl-Brennwertkesseln, Gas-Brennwertkesseln sowie Hybridheizungen als Einzelmaßnahme (151/152) wurde eingestellt.
Heizungsanlagen werden für Wohngebäude seit dem 01.01.2020 als Einzelmaßnahme nur noch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert.
Die Verwendungszwecke „Heizungspaket“ und „Lüftungspaket“ wurden ebenfalls eingestellt. Die Verwendungszwecke „Anschluss an Fern-, Nahwärmeversorgung“ und „Optimierung des Heizungssystems“ werden fortgeführt.
Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus (151/430) werden Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel) nicht mehr gefördert. Unabhängig davon müssen Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl weiterhin bei der energetischen Berechnung für ein KfW-Effizienzhaus berücksichtigt werden.
Der Neubau von Wohngebäuden (153) wird nicht mehr gefördert, wenn ein Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel) eingebaut wird.
Die Änderungen gelten für wohnwirtschaftliche Kreditanträge, die ab dem 01.01.2020 bei der KfW eingehen.
Es gibt keine Änderungen der Förderung für Brennstoffzellen (433) und für die Baubegleitung (431).
Übersicht zur Heizungsförderung bei der KfW und dem BAFA seit 01.01.2020: